Das gefangene Grundstück in den Enzberger Ackerwiesen

Ein vergessenes Grundstück in den Enzberger Ackerwiesen beschäftigte jetzt die Stadt- und die Kreisverwaltung. Denn die neue Eigentümerin findet keinen Weg zu diesem geerbten Anwesen, wandte sich deshalb ratsuchend an mich als Mitglied des Mühlacker Gemeinderates - dass es letztlich auch für den Kreisrat in Person des Stadtrats ein Thema wurde, ließ sich zunächst nicht erahnen.   Das Grundstück liegt zwischen Kanal und B10, von Niefern kommend auf der rechten Seite. Die kleine Brücke der EVS ist gesperrt. Ergebnis: Es gibt immer noch keine Lösung für dieses, wie Fachleute sagen, gefangene Grundstück.

Zwischen neuer B-10-Umgehung und der Enz - mittendrin und kein Zu-Weg

Das räumte in ihrer Antwort auch die Stadtverwaltung ein: Das Grundstück verfügt in der Tat über keine eigenständige Erschließung, ein Zugang ist wie bei den umliegenden Grundstücken aufgrund der „Insellage“ zwischen B10 und Kanal praktisch nicht möglich. Der Zugang über den EnBW-Steg am Kanal sei zwar bis zu dessen Sperrung wegen Baufälligkeit möglich gewesen, aber es handle sich nicht um eine öffentliche Erschließung. Selbst wenn der EnBW-Steg noch begehbar wäre, müsste – so die Meinung im Rathaus - der Zugang im Weiteren über Grundstücke Dritter erfolgen. Wie es zu dieser Situation gekommen sei – wohl im Zuge der Planfeststellung vor 24 Jahren zur Verlegung der B 10 – sei seitens der Stadtverwaltung nicht aufzuklären.

Der Ratschlag: beim Vermessungsamt des Landratsamtes Enzkreis nachzufragen. Und das antwortete mir als Kreisrat: Im Liegenschaftskataster können wir Flurstücke bis zu ihrer Entstehung in der Landesvermessung - in Württemberg 1818 bis 1848 - zurückverfolgen. Das besagte Flurstück sei bereits zur Zeit der Landesvermessung ein Inselflurstück gewesen, habe nicht an einem öffentlichen Weg gelegen, sei also nicht erschlossen gewesen. Auch spätere Vermessungen zur Katasterfortführung anlässlich des Baus der Enzberger Umgehungsstraße im Jahr 1999 hätten an dieser Situation nichts geändert. 1999 sei von der kleinen Brücke aus ein Weg als Nutzung aufgenommen worden, der jedoch kein eigenständiges Flurstück geworden sei.  Aber auch dieser Weg führe nicht direkt am Flurstück vorbei. Das besagte Flurstücke könne nur über angrenzende Flurstücke erreicht werden.

Wenn Flurstücke nicht an einem öffentlichen Weg lagen, beziehungsweise liegen, werde der Zugang in der Regel über Überfahrtsrechte geregelt, die im Grundbuch, früher im Servitutenbuch eingetragen worden seien, so das Enzkreis-Amt für Vermessung und Flurneuordnung. Wiederum dafür sei das Grundbuchamt in Maulbronn beziehungsweise das Grundbuchzentralarchiv in Kornwestheim der richtige Adressat. Fortsetzung folgt.

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