Kurze Zeitreise zu Denkmal- und Klimaschutz: Wir treten nicht auf der Stelle

Vertragen sich Denkmalschutz und Klimaschutz? Kann auch mit einem Kulturdenkmal ein Beitrag zur Energiewende geleistet werden? Oder reicht es, dass die Menschen im Denkmal die Heizung herunter drehen und sich einen Pullover mehr anziehen?

Ton in Ton: PV-Anlage auf der Scheuer von Friedenstraße 9 in Lienzingen. (Foto: Günter Bächle, 2022)

Da tat sich in der Zwischenzeit einiges, um praktikable Lösungen zu finden. Sowohl Politik als auch Behörden bewegten sich. Reicht das aus? Die Meinungen gehen auseinander. Die Schönheit liegt, wie so oft, im Auge des Betrachters.

Eine kleine Zeitreise zurück.

Im April 2019 griff ich in einer Gemeinderatsanfrage den möglichen Konflikt zwischen Photovoltaik und Kulturdenkmal erstmals auf. Die ganze Antwort der Verwaltung gibt es hier im Blog. Ein Auszug daraus:

PV-Anlagen treten, so die Stadtverwaltung, wegen ihrer Großflächigkeit im Gegensatz zu solarthermischen Anlagen gestalterisch wesentlich stärker in Erscheinung. In Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde sei die Errichtung einer PV-Anlage auf einem nach Süden ausgerichteten Scheunenvordach im Hofbereich einer Gesamtanlage an der Knittlinger Straße nicht genehmigt worden. Der gegen die Ablehnung eingelegte Widerspruch sei vom Regierungspräsidium als höhere Denkmalschutzbehörde zurückgewiesen, Klage nicht erhoben worden.

Drei Jahre später: Wie vertragen sich Denkmalschutz und Ausbau der erneuerbaren Energien in einer Zeit drohender Engpässe bei der Stromversorgung? Das war auch die zentrale Frage eines Briefs der  Oberbürgermeister der Stadt Konstanz und des seinerzeitigen Bischofs der Evangelischen Landeskirche Baden Ende 2021 an den Ministerpräsidenten. Beide hatten eine Neuorientierung bei der Abwägung gefordert.  Meine Nachfrage bei der Stadtverwaltung: Hat sich die Genehmigungspraxis seit 2019 verändert? Die Antwort (Auszug) der Stadtverwaltung:

Die Zulässigkeit einer PV-Anlage ist immer eine Einzelfallentscheidung und hängt von der Einsehbarkeit der Dachflächen vom öffentlichen Raum, der Gestaltung der PV-Anlage und der Bedeutung des Denkmals - Kulturdenkmal oder Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung mit Umgebungsschutz – ab.

Die Errichtung von PV-Anlagen auf den Dachflächen von Hauptgebäuden sei meist nicht zulässig, da die Beeinträchtigung des Denkmals zu groß sei. Stattdessen sollen die Dachflächen von Nebengebäuden (Scheune, Schuppen) dafür genutzt werden. Da auf Hauptgebäuden zur Verbesserung der Belichtung oftmals Gauben errichtet worden seien, biete sich diese Vorgehensweise zudem an, um keine zerstückelte Dachfläche zu erhalten (...) Die PV-Anlage solle auf den Dachflächenbereichen konzentriert werden.  PV-Anlagen sind möglich, wo sie zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals beziehungsweise der Gesamtanlage führen. Die Beeinträchtigung könne abgeschwächt werden, wenn PV-Anlagen nicht einsehbar oder deutlich untergeordnet (gegenüber der eingedeckten Dachfläche) seien (Stadtverwaltung Mühlacker)

Mai 2022 - meine Mail an Manuel Hagel, Vorsitzender der CDU-Landtagsfraktion Baden-Württemberg, mit einem konkreten, aber abgelehnten Antrag für PV auf einer Scheuer in der Herzenbühlstraße: 

Klimaschutz und Denkmalschutz – beides ist wichtig. Doch fraglich ist, ob dies auch so bei den Fachbehörden des Landes gesehen wird. Exemplarisch ein Fall aus dem Mühlacker Stadtteil Lienzingen, dessen historischer Ortskern unter dem Schutz der Gesamtanlagensatzung „Etterdorf Lienzingen“ steht. Wie bewertet das Landesamt für Denkmalpflege Anträge auf Photovoltaikanlagen auf Dächern? Im beigefügten Fall ablehnend, was mir unverständlich ist. Die Antragsteller untermauerten ihren Widerspruch mit einer inhaltsstarken Dokumentation. Das Thema geht über diesen Fall hinaus. Unabhängig von diesem Fall reichte ich zum Thema eine Anfrage an die Stadtverwaltung Mühlacker ein – die Antwort füge ich bei. Welche Position hat die CDU-Landtagsfraktion?

Im Juli 2022 das Landesdenkmalamt: Auf Einladung des Landesdenkmalamtes fand im Stadtteil Lienzingen auf der Baustelle der ehemaligen Zehntscheuer ein Experten-Termin statt. Ortsgespräch nennt das Denkmalamt diese Reihe.

Dabei waren speziell Fachleute aus der denkmalpflegerischen Praxis: Architekten, Handwerker, Baurechtsmenschen aus Behörden. Das Motto lautet: Scheune sucht Freunde. Thema dabei auch: PV-Anlagen. Die Vertreterinnen des Landesdenkmalamtes überraschten mit der Meinung, das sei nicht nur eine Frage der Baurechtsämter, sondern bei unter Schutz gestellten Gesamtanlagen wie einem historischen Ortskern ausschließlich der kommunalen Planung. Das Rezept heißt Solarkataster. Auf meine kritische Nachfrage, ob das wirklich in die Zuständigkeit des Gemeinderates falle, nachdem dieser für Baurechtsentscheidungen nicht zuständig sei, bekräftigten Claudia Baer-Schneider, Fachgebietsleitung im Regierungsbezirk Karlsruhe und Tina Frühauf vom Landesamt für Denkmalpflege, bekräftigten sie ihren Standpunkt. Nach dem Denkmalschutzgesetz muss, so die obersten Denkmalschützer im Land,  an der Erhaltung von geschützten Gesamtanlagen ein besonderes öffentliches Interesse bestehen, das darf aber eine Solarenergienutzung auf Altstadtdächern nicht per se ausschließen. Eine solche unter Schutz stehende Gesamtanlage ist das Etterdorf Lienzingen. Die CDU-Fraktion griff dies in einem Antrag an den Gemeinderat der Stadt Mühlacker auf.

Auch noch vorgestellt im Juli 2022 - in der Reihe Ortsgespräche, zu der auch der Treffpunkt in Lienzingen gehörte - Anfang Juli 2022 im hohenlohischen Langenburg das Projekt Solarkataster Langenburg als Modell

Beispiel: Solarkataster von Langenburg.

Mithilfe des Instruments eines Solarkatasters kann ausgelotet werden, wo und wie die Belange des Klimaschutzes mit den Belangen des Denkmalschutzes angemessen in Einklang gebracht werden können. Das LDA will den Kommunen und unteren Denkmalschutzbehörden mit dem Solarkataster ein Planungsinstrument an die Hand geben, um von oft kontroversen Einzelfallentscheidungen zu einer aus denkmalfachlicher Sicht begründeten und planerisch abgestimmten Gesamtlösung zu kommen, heißt es in einer Mitteilung. Ein Auszug daraus:

Das Solarkataster für denkmalgeschützte Gesamtanlagen hat aus städtebaulich-denkmalpflegerischer Sicht drei Analyseebenen:

  • die Fernwirkung, also die Postkartenansichten einer Stadt,
  • die Stadtbausteine - besonders herausragende, den historischen Stadtraum prägende Bauten wie beispielsweise Schloss, Stadtkirche, Rathaus, Zehntscheune, Stadtbefestigung  - und die
  • Kernzonen als repräsentative, historisch hochwertige und anschaulich überlieferte „Schauräume“ einer Stadt sollen möglichst intakt bewahrt werden. 

Dabei kennzeichnet das Solarkataster jede einzelne Dachfläche, sodass aus dem Plan ersichtlich ist, bei welchen Gebäuden eine Solarenergienutzung möglich ist.

Aber auch die Gestaltung der Solaranlagen von entscheidender Bedeutung für die Gesamtwirkung und die Denkmalverträglichkeit in historischen Stadtkernen. Allgemeine Gestaltungskriterien für jedes Solarkataster sind daher, dass sich Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen müssen. Denkmalschützer hoffen auf neue Technologien wie Solardachziegel oder Dünnschichttechniken, die den Eingriff in das Erscheinungsbild minimieren. 

Ein Beispiel dafür ist in Lienzingen die PV-Anlage auf der Scheune von Friedensstraße 9 – Ton in Ton mit den Ziegeln. In der Anschaffung etwas teurer, in der Ausbeute etwa geringer – das schreckt manche noch ab. Aber die Möglichkeiten erweitern sich. Der Enzkreis berät dazu auch, muss hier aber noch ausbauen: seine Keep-Energieagentur.

Antwort von Manuel Hagel im Auguist 2022 auf meine Mail vom Mai:

Vorab möchte ich Sie um Entschuldigung für die späte Antwort bitten, darf Ihnen aber versichern, dass wir Ihr Anliegen sehr ernst genommen haben und das von Ihnen angesprochene Thema der Vereinbarkeit von Denkmalschutz und Klimaschutz von Seiten der CDU-Landtagsfraktion eng begleitet wird und wir hier zwischenzeitlich eine Verbesserung erreichen konnten.

Ich teile Ihre Auffassung, dass die Vereinbarkeit von Denkmalschutz und Klimaschutz im Allgemeinen sowie die Errichtung von Solaranlagen auf oder an Kulturdenkmalen im Besonderen keine Einzelfallthematik ist, sondern Bedeutung für das ganze Land hat. Entsprechend haben wir bereits im Koalitionsvertrag verankert, dass wir die Installation von PV-Anlagen und Solarthermie grundsätzlich auch auf denkmalgeschützten Gebäuden – auch bei Gebäuden im Privateigentum – ermöglichen.

Der historische Ortskern von Lienzingen steht als Gesamtheit unter gesetzlichem Schutz: Etterdorf Lienzingen.

Gerne teile ich Ihnen im Folgenden den aktuellen Stand der Thematik und weiterführende Informationen mit. Die Errichtung von Solaranlagen – also sowohl Photovoltaik- als auch Solarthermieanlagen – an oder auf Kulturdenkmalen nach § 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) ist aus denkmalschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Ob eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden kann, muss jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten geprüft werden. In diese Prüfung werden selbstverständlich Belange des Klimaschutzes genauso eingestellt wie etwa auch eine denkmalfachliche Bewertung und die Interessen der Eigentümer des Kulturdenkmals. Allerdings gab es immer wieder Problemanzeigen aus der Praxis, sodass eine Erleichterung der Installation von Solaranlagen auf Kulturdenkmalen angezeigt war.

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen hat als oberste Denkmalschutzbehörde des Landes daher kürzlich Leitlinien für die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung erlassen, durch die die Installation von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden erleichtert werden soll. Die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG ist insoweit bei Kulturdenkmalen nach § 2 DSchG regelmäßig zu erteilen. Nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals kommt eine abweichende Entscheidung in Betracht. 

Die Landesdenkmalpflege hat zudem weitere Projekte initiiert, um über neu entwickelte Lösungen der Photovoltaiknutzung an Kulturdenkmalen noch besser beraten zu können und arbeitet hier z. B. mit Fraunhofer ISE zusammen. Weitere Informationen und Praxisbeispiele ergeben sich auch aus der anliegenden Broschüre „Denkmalpflege und erneuerbare Energien“.

Ich kann Ihnen versichern, dass mir die Vereinbarkeit von Denkmalschutz und Klimaschutz ein wichtiges Anliegen ist. Wir werden das Thema daher auch seitens der Fraktion weiter im Blick behalten. Ganz aktuell haben wir dazu auch einen Berichtsantrag an die Landesregierung gestellt, der aufzeigen soll, welche Potentiale für Klimaschutz und Nachhaltigkeit bei Kulturdenkmalen möglich sind.

Juli 2022: Neue Leitlinien stellt die zuständige Ministerin Nicole Razavi MdL in Stuttgart vor. Ihre Botschaft: Das Land Baden-Württemberg erleichtert die Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf denkmalgeschützten Gebäuden.

Wahre Werte - Denkmale BW lautet  der neue Denkmalschutz-Slogon, vorgestellt bei der Feier zu 50 Jahre Denkmalschutzgesetz von Ministerin Razavi und dem Präsidenten des Landesdenkmalamtes, Professor Dr. Claus Wolf. (Foto: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen).

Das von ihr geleitete Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen habe als oberste Denkmalschutzbehörde des Landes entsprechende Leitlinien erlassen. Laut den Leitlinien ist die Genehmigung regelmäßig zu erteilen, wenn sich die Solaranlagen der eingedeckten Dachfläche unterordnen und möglichst flächenhaft sowie farblich abgestimmt angebracht werden.

Wer eine er Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal (nach § 2 Denkmalschutzgesetz) errichten will, braucht dafür grundsätzlich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Dies wird von den zuständigen unteren Denkmalschutzbehörden in den Landratsämtern, größeren Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften jeweils im Einzelfall geprüft.

Die neuen Leitlinien des Ministeriums dienen dabei als Handreichung und Entscheidungshilfe. Sie stellen klar: Die Genehmigung ist regelmäßig zu erteilen. Nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals kann anders entschieden werden. Dabei soll in der Einzelfallprüfung zum Beispiel auch berücksichtigt werden, ob die Solaranlage ausreichend Abstand zur Dachkante hält oder ob sie farblich weitgehend an die Farbe des Dachs angepasst ist.

Und das sind sie:

Leitlinien für die Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Absatz 1 DSchG für die Errichtung von Solaranlagen auf beziehungsweise an einem Kulturdenkmal nach § 2 DSchG*

1. Der Begriff Solaranlagen umfasst sowohl Photovoltaik- als auch Solarthermieanlagen (jeweils alle technischen Elemente).

2. Die Errichtung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmalen nach § 2 DSchG bedarf grundsätzlich einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die Genehmigung ist regelmäßig zu erteilen. Nur bei einer erheblichen Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals im Sinne von § 8 Absatz 1 DSchG kommt eine abweichende Entscheidung in Betracht.

3. Grundlage für die Einzelfallentscheidung sind die folgenden Leitlinien:

• Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden besser für die Errichtung von Solaranlagen eignen.

• Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Kulturdenkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und / oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht genehmigungsfähig.

• Solaranlagen müssen sich der eingedeckten Dachfläche unterordnen. Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • das Dach des Kulturdenkmals durch die Solaranlage nicht fremdartig überformt wird; aufgesetzte Solarelemente halten so viel Abstand von den Dachkanten, dass das Dach in seiner Kontur noch ablesbar bleibt;
  • die Solaranlage möglichst flächenhaft angebracht ist; keine „Briefmarken“ über die Dachfläche verteilt;
  • die Solaranlage farblich weitgehend an die Farbe der Dacheindeckung angepasst ist und eine matte Oberfläche aufweist.

4. Die Genehmigungsbehörden haben ihren Ermessens- und Beurteilungsspielraum auszuschöpfen. Gegebenenfalls sind Nebenbestimmungen in Erwägung zu ziehen.

* Unberührt bleiben die Kulturdenkmale nach § 2 DSchG, die im Schutzbereich einer bereits anerkannten oder einer potentiellen Stätte von außergewöhnlichem universellen Wert für die Menschheitsgeschichte (UNESCO-Weltkulturerbe) liegen.

Noch ein Zitat – von Prof. Dr. Claus Wolf, Präsident des Landesamtes für Denkmalpflege: 

Die Denkmalpflege war immer schon offen für die gesellschaftlichen Herausforderungen und hat Lösungen entwickelt, diese sowohl im Sinne der Denkmale wie auch der Allgemeinheit zu bewältigen. Das gilt auch für die großen Aufgaben, vor denen wir jetzt in Zeiten von Klimawandel und Energiewende stehen.

2019 und 2022: Die kleine Zeitreise zeigt, dass sich die Politik bewegt und den Spielraum der Entscheidungen allgemein - ob in Mühlhausen, Dürrmenz oder Großglattbach - erweitert hat. ohne das Augenmaß zu verlieren. Geht doch!

 

 

 

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