Das Rätsel um die Stückelung in Aischbühl-Ost: 6 plus 1,50 oder 4,5 plus 3 oder sonst noch?

Starr oder flexibel? Wie die Stadtverwaltung eine der zentralen Festsetzungen im Bebauungsplan Aischbühl Ost handhabt, wollte ich als Stadtrat in einer Anfrage vom Baurechts- und Planungsamt wissen. Denn der vorgeschriebene Pflanzstreifen entlang der Ludwigstraße muss pro Grundstück auf sechs Meter plus 1,50 Meter unterbrochen werden. Weshalb wehrt sich die Verwaltung gegen Wünsche, diese 7,50 Meter auch anders zu stückeln – zum Beispiel 4,5 plus drei Meter? Der Hintergrund:  Da Parkplätze rar sind, wollen Anlieger auf ihren Grundstücken Stellplätze schaffen, was mit den Maßen des Pflanzgebotes kollidieren kann.

Die Stadtverwaltung will jedoch nicht als Verfechter einer starren Linie gelten. Wie es in der von Oberbürgermeister Frank Schneider unterschriebenen Antwort auf meine Anfrage heißt, setzt der Bebauungsplan eine zulässige Unterbrechung des Pflanzgebots auf einer Breite von sechs Meter fest. Dies war in der Vergangenheit in anderen Gebieten regelmäßig völlig ausreichend und ermöglicht die Anlage von bis zu vier Stellplätzen in Form einer Doppelgarage mit davorliegenden Stellplätzen. In der Regel werde der Zugang zum Gebäude von dieser Hoffläche aus geschaffen, so dass dafür keine weitere Unterbrechung des Pflanzgebots erforderlich sei.

Im Gebiet Aischbühl-Ost hätten sich – wohl aufgrund der dort eher knappen Grundstückszuschnitte – in Einzelfällen zwei Problemstellung ergeben, so der OB weiter.  In manchen Entwürfen sei der Gebäudezugang nicht von der Hoffläche, sondern direkt von Osten, also von der Ludwigstraße vorgesehen, so dass hierfür ein weiterer Zugang mit einer Breite von bis zu 1,50 Meter zugelassen worden sei. Die Folge: eine Befreiung auf eine Gesamtbreite von 7,50 Meter.   

Einige Gebäude hätten zwei Wohneinheiten und daraus resultierend den Bedarf nach einem  weiteren Stellplatz, der keinen gefangenen Stellplatz erzeugt. Dem werde insoweit Rechnung getragen, als bei Vorhandensein von zwei Wohneinheiten eine Unterbrechung des Pflanzgebots auf insgesamt bis zu neun Mete zugelassen werde – allerdings auch hier nicht am Stück, sondern zwingend aufgeteilt auf mehrere Teilflächen.  

Die Verwaltung wehrt sich also laut OB nicht gegen Wünsche, die im Wege der Befreiung ausnahmsweise zulässigen 7,50 Meter in der beschriebenen Weise auf mehrere Unterbrechungen des Pflanzgebots aufzuteilen, wenn der Bedarf schlüssig dargestellt werden könne. Sie bestehe sogar im Gegenteil auf einer Stückelung, wenn die Gesamtunterbrechung das Maß von sechs Metern überschreite.

Kleinteiliere Unterbrechungen des Pflanzgebots werden also von der Verwaltung positiv gesehen, versichert Schneider. Die Verwaltung vermute deshalb ein Missverständnis, das aufklärbar wäre. Allerdings sei ihr aus der konkreten Beschreibung des Falls in der Anfrage eine Zuordnung nicht möglich – eine Formulierung, die wiederum den Fragesteller rätseln lässt, der sich ansonsten in seiner Auffassung bestätigt sieht, dass in Mühlackers Bebauungsplänen zu stark reglementiert werden.

 

 

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