Der Minister kneift
Die Antwort aus dem Rathaus erfordert vollen Einsatz bei Lesen und Verstehen, so diffizil ist der Text. Dabei hilft, ihn zwei oder drei Mal zu studieren. Doch eines lässt sich auf den ersten Blick erkennen: Die vom Mühlacker Gemeinderat erhoffte Schützenhilfe des baden-württembergischen Verkehrsministers für das stadträtliche Bemühen, auf der Lienzinger Straße nachts Tempo 30 wenigstens bis zum Ausbau der jetzt holprigen Fahrbahn einzuführen, wird es nicht geben.
Das jedenfalls geht aus dem Schreiben der Stadtverwaltung auf meine Frage nach der Reaktion des Ministeriums hervor, an das sich mit einer entsprechende Bitte der Mühlacker OB gewandt hatte. Die Einbeziehung der Lienzinger Straße in die Überarbeitung des Lärmaktionsplans werde dagegen vom Ministerium für sinnvoll erachtet, lässt das städtische Ordnungsamt wissen. Minister Winfried Hermann (Grüne) kneift - er beschäftigt sich lieber mit Fahrverboten in der Landeshauptstadt, betreibt aktiv Stuttgarter Kommunal- und Regional- statt Landespolitik.
Im Rahmen der Zuständigkeit der Stadt Mühlacker sei bereits vor längerer Zeit geprüft worden, ob aus Sicherheitsgründen – schlechter Straßenbelag - eine Tempobeschränkung auf der Lienzinger Straße möglich ist. Hierfür liegen jedoch die Voraussetzungen nicht vor, schreibt Ordnungsamtsleiter Ulrich Saur laut Mitteilung der CDU-Fraktion. Das Regierungspräsidium Karlsruhe blockte ab. Wir hofften, das übergeordnete Verkehrsministerium sei großherziger.
Der Amtsleiter schildert in der Antwort die Vorgehensweise bei nicht-kartierungspflichtigen Straßenabschnitten wie der Lienzinger Straße. Werden im Lärmaktionsplan auf freiwilliger Basis weitere Straßen einbezogen, die nicht unter die gesetzliche Definition einer Hauptverkehrsstraße fallen, obliege die Ermessensausübung für hierauf abzielende Maßnahmen der zuständigen Verkehrsbehörde. Diese habe unter besonderer Würdigung der Ausführungen des Lärmaktionsplans zu erfolgen. Für die Anordnung gebe es einen Zustimmungsvorbehalt des Regierungspräsidiums. Das bedeute, dass die Straßenverkehrsbehörde bei nicht-kartierungspflichtigen Straßenabschnitten wie der Lienzinger Straße durch den Lärmaktionsplan nicht gebunden sei, sich die im Lärmaktionsplan dargelegte Abwägung der Gemeinde jedoch zu eigen machen könne. In Baden-Württemberg seien mit dem Kooperationserlass „Lärmaktionsplanung“ weitere, für die Landesbehörden verbindliche, ermessenslenkende Festlegungen erlassen worden.
"Der Minister kneift" vollständig lesen