Telekom, Herr über die Kabelverzweiger auch in Lienzingen

Eine zähe Geschichte: Der dringend notwendige Ausbau der Breitbandversorgung in Mühlacker, vor allem in Stadtteilen wie Lienzingen, Enzberg und Lomersheim entwickelt sich zum Dauerbrenner. Jetzt hat der Gemeinderat auf Antrag der CDU-Fraktion beschlossen, eine Arbeitsgruppe zu bilden, die die Stadtverwaltung im Bestreben unterstützt, das DSL-Netz dichter zu knüpfen, um die Übertragungskapazitäten entscheidend auszubauen. Dieser Arbeitskreis soll auch allen Bürgern offen stehen, die durch ihren Sachverstand und ihre Kenntnisse einen persönlichen Beitrag leisten können, um rasch das Ziel zu erreichen. Die Devise muss heißen: alle Kräfte bündeln! Bei der Beratung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Mühlacker habe ich im Gemeinderat gefordert, den Ausbau der Breitbandversorgung zu einem neuen Geschäftszweig zu machen. Vorbilder dafür gibt es (Danke meinem Gemeinderatskollegen Thomas Hauck für den Hinweis).


Leider kneift die Telekom, obwohl sie zum Beispiel ein Glasfaserkabel nach Lienzingen verlegt hat, von dem aber nur der UMTS-Mast an der Schelmenwaldstraße profitiert, aber nicht die (Netz-)Kunden des Unternehmens. Obwohl der Bund als Miteigentümer der Telekom den Ausbau der Breitbandversorgung beschleunigen könnte, tut sich wenig. Auch unsere Bundestagsabgeordneten zeichnen sich in dieser Sache nicht gerade durch Dynamik aus.
Die Telekom ist mit ihrem Netz ein Monopolist. Sie ist Herr über die Kabelverzweiger zum Beispiel in Lienzingen. Versuche von Konkurrenten, diese zu nutzen, um den Endverbraucher zu erreichen, blockt sie ab. Grund für mich, den Europaabgeordneten Daniel Caspary zu bitten, sich der Sache anzunehmen. Missbraucht die Telekom ihr Monopol? Ist in dieser Verweigerung, die Verteilerpunkte zu öffnen, eine Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) zu sehen? Caspary richtete eine Anfrage an die EU-Kommission. Inzwischen liegt die Antwort von EU-Kommissar Joaquin Almunia vor:


Nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen marktbeherrschende Unternehmen ihre Marktmacht nicht missbräuchlich ausnutzen.
Auf dem relevanten Markt für den Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen (TAL) in Deutschland verfügt nach den Feststellungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) derzeit lediglich die Deutsche Telekom über beträchtliche Marktmacht. Die Bundesnetzagentur hat deshalb die Deutsche Telekom verpflichtet, anderen Anbietern von Telekommunikations­dienstleistungen an den Hauptverteilern und Kabel- bzw. Endverzweigern die Zusammenschaltung zu ermöglichen. Die von der Bundesnetzagentur festgelegten Zusammenschaltungspunkte tragen einerseits der Netzstruktur, andererseits den technischen Möglichkeiten einer effizienten Zusammen­schaltung Rechnung.
Grundsätzlich haben marktbeherrschende Telekommunikations-Unternehmen neben den Vorgaben nach nationalem Regulierungsrecht auch Artikel 102 AEUV zu beachten. Verweigert ein marktbeherrschendes Telekommunikations-Unternehmen die Zusammenschaltung, so kann dieses Verhalten gegen Artikel 102 AEUV verstoßen.
Aus dem in der Anfrage geschilderten Sachverhalt ergibt sich nicht eindeutig, ob die Zusammenschaltung mit dem Netz der Deutschen Telekom erfolgen soll und an welcher Stelle des Netzes der alternative Netzbetreiber seine DSLAMs installieren möchte. Sollte es um die Zusammenschaltung mit einem anderen Netz als dem der Deutschen Telekom gehen, so dürfte die Verweigerung der Zusammenschaltung nicht gegen Artikel 102 AEUV verstoßen, da dieser andere Betreiber vermutlich nicht marktbeherrschend ist. Dies dürfte auch für den Fall gelten, dass die Zusammenschaltung mit dem Netz der Deutschen Telekom an anderen als den im Beschluss der BNetzA vorgesehenen Zusammenschaltungsstellen verlangt wird, da dies möglicherweise nicht technisch und wirtschaftlich vertretbar wäre.
Sollte hingehen die Zusammenschaltung an den von der BNetzA festgelegten Zusammenschaltungsstellen des Netzes der Deutschen Telekom verweigert werden, so könnte dies missbräuchlich sein und gegen Artikel 102 AEUV verstoßen.


Inwieweit diese Antwort uns Munition gegen die Telekom liefert, muss nun im Einzelfall geprüft werden.

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