Pfarrhaus Lienzingen noch nicht im Angebot - Land hält nun auch die Hand auf
Alles währet ewiglich. Auch die Baulast auf dem Lienzinger Pfarrhaus? Hoffentlich nicht. Denn schon jetzt geben hier weder das Land noch die evangelische Kirche ein besonders gutes Bild ab, während landauf, landab über Wohnungsnot diskutiert wird. Kommt Bewegung in die Sache, nachdem die Landtagsabgeordneten des Enzkreises von mir als Stadtrat um Unterstützung gebeten wurden? Denn es ist keine Lex Lienzingen, sondern ein fast anachronistisch anmutendes juristisches Konstrukt aus etwa 480 Jahre Kirchen- und Staatsrecht. Spätfolgen der Reformation. Man greift sich unweigerlich an den Kopf und möchte ausrufen mit Gerhard Raff: Herr, schmeiss Hirn ra!
Bleiben wir optimistisch.
Das zweigeschossige Wohngebäude Kirchenburggasse 4 in Lienzingen, im Jahr 1775 gebaut, ist ein Kulturdenkmal. Ein für ein barockes Pfarrhaus charakteristische Gebäude mit Krüppelwalmdach: verputzter Fachwerkbau auf massivem Erdgeschoss mit Sandsteineckquadern und traufseitigem Kellerrundbogentor. Nach oben mit zwei Dachgeschossebenen unter einem breiten Krüppelwalmdach abschließend. Giebelseitig befindet sich eine zweiläufige Außentreppe als Hauptzugang. Die Eingangstür ist mit geschweifter Rahmung und Segmentbogen ausgestattet.
Aktuelles Merkmal: Die große Wohnung steht seit zehn Jahren leer – und gleichzeitig fehlt Wohnraum. Gleichzeitig ließ das Land Baden-Württemberg als Eigentümer das Anwesen vergammeln. Viele empfinden das als Ärgernis. Selbst zum Vermieten taugt es nicht mehr, wird offen eingeräumt.
Nachdem die Evangelische Kirchengemeinde auf Jahresende 2024 mit dem Pfarrbüro aus- und ins Evangelische Gemeindehaus an der Ringstraße umzieht, steht das Kulturdenkmal ganz leer. Inzwischen besteht Interesse von Privaten, die Immobilie zu kaufen und wieder herzurichten. Doch wer denkt, das Land verkauft gerade mal, täuscht sich. So einfach ist das nicht. Was nicht zu vermuten war: Baulast, Ablösung, Eigentümerwechsel auf der Basis einer Jahrhunderte zurück reichenden Vorgeschichte. Beginnt praktisch mit der Reformation. Wer hätt’s denkt? Ich stieg vor kurzem tiefer ein, sprach mit Vermögen und Bau, einer Einrichtung des Landes, und dem Evangelischen Oberkirchenrat in Stuttgart.
Das Reizwort für beide Seiten heißt: Baulast. Und die muss nach Auffassung der Kirche vom Land abgelöst werden. Aber das Land hat nicht genügend Geld, denn es geht auch um andere Pfarrhäuser. Meine Bitte an die Enzkreis-Abgeordneten Stefanie Seemann (Grüne) und Erik Schweickert (FDP) das Thema in der Landespolitik vorzubringen.Schweickert reichte eine Kleine Anfrage ein, die die Landesregierung jetzt beantwortete und die die Unterschrift der Staatssekretärin im Finanzministerium, Gisela Splitt (Grüne) trägt.
Mit Splitt sprach die Abgeordnete Seemann über den Fall, wie sie mir heute schrieb: Sie konnte gestern mit der Staatssekretärin und heute auch mit dem Oberkirchenrat über das Pfarrhaus in Lienzingen sprechen. Dabei sehe ich mich in der Rolle der Vermittlerin und bin jetzt vorsichtig optimistisch, dass eine Lösung erreichbar ist. Der Vorschlag des Landes ist, dass das Gebäude veräußert wird und die Einnahmen geteilt werden. Ich habe Gisela Splett die Hindernisse geschildert, die aus Sicht der Kirche bestehen. Sie wollen vor allem keinen Präzedenzfall, sondern ein sauberes Verfahren. Jetzt warte ich auf Rückmeldung.
Wichtig sei, dass beide Seiten wieder miteinander verhandeln wollen und nicht nur auf ihren Rechtspositionen verharren.
Zehn Fragen von Schweickert, zehn Antworten aus dem Finanzministerium. Hier alle im Original-Text:
- Aus welchen Gründen, zu welchem Zweck und seit wann liegt eine Baulast des Landes auf dem Pfarrhaus in Mühlacker-Lienzingen?
Das Land hat die Baulast als Rechtsnachfolger des ehemaligen Königreichs Württemberg übernommen, in dessen Gebiet Lienzingen als seinerzeit selbstständige Gemeinde lag. Die Vermögensverhältnisse des Landes Baden-Württemberg zur evangelischen Landeskirche in Württemberg sind infolge der Reformation im 16. Jahrhundert entstanden. Die örtlichen Bauaufwendungen für kirchliche Gebäude (neben Schul- und Armenaufwendungen) erfolgten aus dem sog. Gemeinen Kirchenkasten, der dem sog. Kirchenrat, später auch Konsistorium genannt, unterstellt war. Eine Trennung zwischen Staat und Kirche gab es nicht. Seit Anfang des 19. Jahrhunderts wurde die Bauunterhaltung aus dem Vermögen der damaligen Staatsfinanzverwaltung bestritten. Inhalt der Baulast ist die Verpflichtung des Landes, das Pfarrhaus bedarfsbezogen zur Ausübung seiner oder ihrer Pflichten dem jeweiligen Pfarrer bzw. der jeweiligen Pfarrerin zur Unterbringung zur Verfügung zu stellen, es baulich zu unterhalten und ggf. wiederaufzubauen.
2. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen zur Ablösung der Baulast des Pfarrhauses in Lienzingen erfüllt sein?
Die Ablösung der staatlichen Baulasten an kirchlichen Gebäuden dient der Entflechtung der Finanzbeziehungen zwischen Kirche und Staat. Bei der Einzelablösung eines Pfarrhauses soll die Zahlung eines Ablösungsbetrags an die Kirche den noch zu erwartenden Bauunterhalt und die Neubauverpflichtung an dem abzulösenden Gebäude ersetzen. Über die Höhe dieses Betrags muss eine Einigung zwischen dem Land Baden-Württemberg und im Fall des Pfarrhauses Lienzingen der Evangelischen Landeskirche Württemberg sowie der örtlichen Kirchengemeinde erfolgen. Grundlage für die Berechnung des Ablösungsbetrags sind die zwischen Land und Kirche vereinbarten Ablösungsrichtlinien. Zudem müssen landesseitig die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
- Wie bewertet sie die unterschiedlichen Rechtsauffassungen bezüglich des Erlöschens der Baulast des Lienzinger Pfarrhauses, die in zwei Schreiben von Vermögen und Bau Baden-Württemberg vom 17. April 2024 und in einem Antwortschreiben des Evangelischen Oberkirchenrats vom 15. April 2024 zum Ausdruck kommen?
3. Wie bewertet sie die unterschiedlichen Rechtsauffassungen bezüglich des Erlöschens der Baulast des Lienzinger Pfarrhauses, die in zwei Schreiben von Vermögen und Bau Baden-Württemberg vom 17. April 2024 und in einem Antwortschreiben des Evangelischen Oberkirchenrats vom 15. April 2024 zum Ausdruck kommen?
Das Ministerium für Finanzen schließt sich der Rechtsauffassung von Vermögen und Bau Baden-Württemberg an. Da das Pfarrhaus seit mehr als 10 Jahren leer steht und auf Antrag der Kirchengemeinde stillgelegt und die Baulast ruhend gestellt werden soll, ist ein kirchlicher Bedarf an dem Gebäude aktuell nicht vorhanden und auch künftig nicht absehbar.
- Welche Haushaltsmittel stehen im aktuellen Haushaltsjahr, sowie nach bisherigen Planungen für die kommenden beiden Haushaltsjahre für die Ablösung von Baulasten des Landes an Gebäuden in kirchlicher Nutzung zur Verfügung (für 2024 insbesondere die aktuell tatsächlich noch nicht verausgabten Mittel)?
Von den für das Haushaltsjahr 2024 zur Verfügung stehende einer Million Euro wurden noch keine Mittel verausgabt. Zu den mit diesen Mitteln vorgesehenen Ablösungen anderer kirchlicher Lastengebäude befinden sich das Land und die entsprechende Kirche aktuell noch in Verhandlungen. Voraussichtlich werden für die Jahre 2025 und 2026 ebenfalls jeweils 1,0 Mio. Euro zur Verfügung stehen, der Staatshaushaltsplan 2025/26 ist noch nicht beschlossen. wurden noch keine Mittel verausgabt.
- Wie bewertet sie die Chancen auf eine kurzfristige Ablösung der Baulast des Pfarrhauses in Lienzingen mit Blick darauf, dass es bereits mögliche Käufer für eine Sanierung und Nachnutzung gibt (insbesondere unter Darlegung, inwiefern dafür ggf. weitere Haushaltsmittel mobilisiert werden können und mit welchen Kosten bei einer Ablösung zu rechnen wäre)?
Eine kurzfristige Ablösung entsprechend der Ablöserichtlinien ist nicht realisierbar. Seitens der Evangelischen Landeskirche Württemberg wurde eine Ablösung des Pfarrhauses Lienzingen bislang nicht priorisiert oder eine solche bei Vermögen und Bau angezeigt. Für das aktuelle Haushaltsjahr laufen bereits die Verhandlungen mit den Landeskirchen über die Ablösung anderer Pfarrhäuser. Zudem ist es im Hinblick einer sparsamen Verwendung von Steuermitteln sowie der Landeshaushaltsordnung nicht im finanziellen Interesse des Landes, ein Pfarrhaus abzulösen, in dem Wissen, dass dieses umgehend veräußert werden soll und somit für die Kirche zweimal einen Erlös erzielt. Kirchliche Baulasten können aber unabhängig vom Verfahren der Ablösung einvernehmlich beendet werden. Dies bietet sich insbesondere an, wenn ein Verkauf des Lastengebäudes angestrebt wird. Der Erlös wird dann zwischen Kirche und Land aufgeteilt. Das Amt Pforzheim VB-BW hat dieses Vorgehen gegenüber dem Landratsamt Enzkreis, über das die Erwerbsanfrage an VB-BW herangetragen wurde, bereits schriftlich vorgeschlagen. Hierfür wäre allerdings die Zustimmung der Kirche erforderlich.
- Wie lange würde es mit Blick auf etwaige andere geplante Baulastablösungen und die nach aktuellen Planungen in den kommenden Jahren zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel voraussichtlich bis zu einer Ablösung der Baulast des Lienzinger Pfarrhauses dauern, wenn es nicht zu einer kurzfristigen Ablösung kommt?
Zweck der staatlichen Baulast ist die Bereitstellung und die bauliche Unterhaltung kirchlich genutzter Gebäude entsprechend ihrer kirchlichen Zweckbestimmung (Unterbringung des Pfarrstelleninhabers bzw. der Pfarrstelleninhaberin). Die Baulast des Landes ruht, wenn die Pfarrstelle vakant ist. Landesweit gibt es - verteilt auf die Evangelische Landeskirche Baden, die Evangelische Landeskirche Württemberg, das katholische Bistum Rottenburg-Stuttgart und das katholische Erzbistum Freiburg - ca. 1.000 kirchliche Lastengebäude. Die Ablösung des Pfarrhaus Lienzingen wurde von der Kirche gegenüber Vermögen und Bau bisher nicht priorisiert. Insofern ist keine zeitliche Aussage möglich.
- In wessen Eigentum würde das Lienzinger Pfarrhaus im Falle einer Ablösung und Löschung der Baulast übergehen?
Gemäß § 4 der Ablösungsrichtlinien zur Ablösung primärer Baulasten an Kirchen und Pfarrhäusern von 1962 würde das bisher landeseigene Lienzinger Pfarrhaus bei einer Ablösung und Zahlung der Ablösungssumme durch das Land auf die Kirchengemeinde übertragen werden.
- Welche Nutzung des Pfarrhauses wäre im Falle einer Nicht-Ablösung der Baulast möglich?
Mit Einverständnis der Kirchengemeinde wäre eine Vermietung möglich. Das Pfarrhaus ist jedoch sanierungsbedürftig und in diesem Zustand nicht vermietbar.
- Inwiefern würden notwendige Sanierungsmaßnahmen seitens Vermögen und Bau Baden-Württemberg bei einer Nicht-Ablösung der Baulast durchgeführt werden?
Solange das Pfarrhaus nicht für die Unterbringung eines Pfarrers bzw. einer Pfarrerin benötigt wird, ruht die Baulast des Landes. Solange erfolgen lediglich Maßnahmen zum Erhalt der Bausubstanz und Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
- Inwiefern können die Stadt Mühlacker oder die dortige evangelische Kirchen- gemeinde unterstützend Einfluss auf den Prozess der Ablösung der Baulast einwirken?
Die evangelische Kirchengemeinde könnte einer Aufhebung der Baulast außerhalb des Verfahrens der Ablösung zustimmen. Das Pfarrhaus könnte dann verkauft und der Erlös zwischen Land und Kirche aufgeteilt werden. Das Land hat seine Zustimmung zu diesem Vorgehen bereits mitgeteilt.
Soweit die Antworten aus der Kleinen Anfrage von MdL Schweickert.
Der Oberkirchenrat beauftragte exemplarisch an zehn Fällen im Württembergischen – Lienzingen war seinerzeit nicht aktuell, gilt aber inzwischen als vergleichbar - die renommierte Stuttgarter Anwaltskanzlei Quaas & Partner mit einem Rechtsgutachtens Seit seit Ende 2014 liegen 67 Seiten vor. Im Abschnitt Das kirchliche Gebäude als Objekt der Kirchenbaulast geht es zunächst um Begrifflichkeiten und Quellen wie unter anderem das Evangelische Staatslexikon (1966, S. 126): Zweck und Inhalt der sich auf das Pfarrhaus erstreckenden Baulast habe einen mittelbaren und oder unmittelbaren Bezug zur Religionsausübung. Es sei von einem Besonderen Baulasttitel auszugehen. Das folge bereits aus der Entstehungsgeschichte dieser vom Staat von den Kirchen übernommenen Baulasten im Gefolge der Säkularisation durch Herzog Christoph im Rahmen der Großen Württembergische Kirchenordnung von 1559. Sie zählt zu den einflussreichsten evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts. Verfasser waren Reformator Johannes Brenz (1499-1570), Herzog Christoph von Württemberg (1515-1568) und Ulrich Morhart, der Jüngere. Auf mehr als 500 Seiten im Großformat führte sie zahlreiche bis 1559 erlassenen Mandate und Ordnungen in einem Regelwerk zusammen. Sie enthält mit der Confessio Virtembergica das grundlegende evangelische Glaubensbekenntnis Württembergs sowie 18 Einzelordnungen, die verschiedene Bereiche des kirchlichen und weltlichen Lebens regelten, darunter eben die Verwaltung des kirchlichen Vermögens. Die Urquelle als Baulast-Debatten.
Die Gutachter leiten ihre Positionen doch nicht nur aus einer etwa 470 Jahren alten Kirchenordnung ab, sondern unter anderem auch aus der Weimarer Reichsverfassung, den Verhandlungen der verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung in Weimar 1919, dem Reichsdeputationshauptschlusses von 1803 sowie einer Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 1940 zur Frage des Erlöschens einer so genannten Patronatsbaulast in einem Pfarrhaus - ein ewiger Widmungszweck. Durch den Leerstand falle die Baulast nicht weg, sondern ruhe, so die Quintessenz der juristischen Überlegungen.
Kirchenbaulasten bestehen in der Regel seit dem Mittelalter und sind die Folge einer Säkularisation, also der Überführung von geistlichen Gütern in weltliche Herrschaft. Zeichen dafür ist auch am Gebäude in Lienzingen angebracht: Ein Wappenschild über der Tür, das das Pfarrhaus als Staatseigentum kennzeichnet und verdeutlicht, dass das Land Baden-Württemberg als Rechtsnachfolger des Königreichs Württemberg an diesem Gebäude die Baulast zu tragen hat.
Das Quaas- Gutachten stellte fest, dass die Baulast für diese Pfarrhäuser in der Folge der Säkularisation im 16. beziehungsweise 19. Jahrhundert begründet worden sei. Sie werde sowohl von der Kirchengut-Garantie des in das Grundgesetz übenrommenen Artikels 138 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) als auch von der Leistungsgarantie des Artikels und 138 erfasst. Das Land Baden-Württemberg habe für die einzelnen Baulasten deren Erlöschen festgestellt. Doch das gehe nicht einseitig. Solche Bescheide seien Verwaltungsakte, wiederum mit Rechtsmitteln angreifbar. In den Fällen komme nur eine Anfechtungsklage in Betracht, da das Amt für Vermögen und Bau, weil zum Finanzministerium gehörend, eine oberste Landesbehörde sei.
Doch die Kontrahenten scheuen den Gang zum Gericht. Nur Richter können letztlich rechtlich bindend entscheiden. Bis jetzt bewegt sich keine Seite, sondern beharrt auf ihren Positionen. Das Amt für Vermögen und Bau des Landes Baden-Württemberg wiederholt: Die Baulast erlöscht automatisch bei dauerhaftem Leerstand, der Oberkirchenrat widerspricht ihm vehement. Nach Auffassung der Kirche gehört zur Aufhebung der Baulast eine finanzielle Ablösung durch das Land. Nutznießer wäre allerdings die Kirchengemeinde, die das Gebäude bekäme und den Ablösebetrag obendrein. Und wenn sie die Immobilie verkauft, auch diesen Ertrag. Durchaus nachzuvollziehen, wenn das Finanzministerium sich an diesem doppelten Ertrag für die kirchliche Seite stört. Sein Vorschlag, den Erlös zu teilen, ist sinnvoll, auch um einen raschen Verkauf des Gebäudes zu ermöglichen. Besser, als sich weiterhin zu streiten und dabei des Gebäude weiter vergammeln zu lassen.
Leerstand eines landeseigenen Wohngebäudes angesichts von Wohnraummangel – das geht garnicht. Doch die Renovierung des Pfarrhauses wäre auch sonst für unser Dorf wichtig: Das gegenüberliegende Gebäude Kirchenburggasse 5 und das Ex-Pfarrhaus sind die einzigen beiden Bauwerke im Ensemble der Kirchenburg, die noch nicht renoviert sind. Für beide gibt es ernsthafte Interessenten. Bei einer Sanierung kann hier eine sehr schöne Ecke entstehen – mit dem Gebäude Café Kirchenburg (die alte Schule), dem jetzt Common’schen Haus, alles krönend die Peterskirche.
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