Neues von den Pferchäckern

Die Stadtverwaltung legt sich noch nicht fest, wann mit der Offenlage für die Öffentlichkeit der nächste Schritt im Bebauungsplanverfahren für das Wohngebiet Pferchäcker in Lienzingen getan wird. Das hänge von der Einigung mit den Grundstückseigentümern ab, so Oberbürgermeister Frank Schneider in einer Antwort auf meine Anfrage im Gemeinderat. In einer früheren Antwort nannte die Verwaltung den Herbst 2023 als Beginn der Erschließungsarbeiten.
Zu einer Verzögerung kam es durch Kritik zweier Eigentümer an der unterschiedlichen Ausrichtung von Baufenstern auf dem Grundstück. Hier gebe es kein pauschales richtig oder falsch, so die Verwaltung. Insbesondere gebe es aber keinen wie auch immer gearteten Anspruch darauf, dass alle Baufenster eines Baugebiets in eine Himmelsrichtung angeordnet sind. Der OB: Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit gibt es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung in dem Sinne, dass auf jedem Grundstück eines Baugebiets dieselben Rahmenbedingungen gelten müsste.


Städtebau lebe geradezu davon, dass eben nicht jedes Grundstück gleichbehandelt werde. Ansonsten wäre es zum Beispiel unmöglich, in einem Gebiet verschiedene Gebäudetypen festzusetzen, Grundstücke unterschiedlicher Größe festzusetzen, ein hierarchisches Straßensystem zu planen. Die Ungleichbehandlung beginne im Grunde bereits damit, dass durch Aufstellung eines Bebauungsplans das eine Grundstück eine enorme, von Seiten des Eigentümers leistungslose Wertsteigerung erfahre, das daneben außerhalb des Gebiets gelegene Grundstück dagegen nicht, steht in der vom OB unterschriebenen Antwort. 

Es sei auch nicht so, dass es im Gebiet keine Grundstücke mit Südgarten gebe – nur eben nicht in der Wunschlage am nördlichen Gebietsrand. Die anfragenden Eigentümer, die sich auch an mich gewandt hatten,  würden ja selbst darauf hinweisen, dass die vorgenommene Ungleichbehandlung einen ganz konkreten Grund habe: Bei Straßen, die in Ost-West-Richtung verlaufen, gebe es eine Baureihe nördlich und eine südlich der Straße, die schon deshalb nicht identisch seien. Ein wie auch immer rechtsmittelfähiger Anspruch auf identische Festsetzungen bestehe nicht.

Wenn die Unterschriften aller Eigentümer vorliegen, erfolge der Entwurfsbeschluss. Die Offenlage könne aus rechtlichen Gründen erst nach Unterzeichnung geschehen. Der bisherige städtebauliche Entwurf sei in Vorbereitung des Entwurfsbeschlusses in einen Bebauungsplanentwurf umgesetzt worden. Aus den Gebäuden im städtebaulichen Entwurf seien also zum Beispiel abstraktere Baufenster geworden. Auch im städtebaulichen Entwurf seien aber die Gebäude entlang der Straßen angeordnet und nicht innerhalb der Grundstücke nach Norden verschoben worden. Eine Änderung des Städtebaus habe sich also im Übergang vom städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplanentwurf nicht ergeben.  

Sobald die Unterschriften der Eigentümer vorliegen, könne der Entwurfsbeschluss gefasst werden. Danach schließe sich die Offenlage an. Soweit sich aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden keine Änderungsbedarfe ergeben, könne der Bebauungsplan als Satzung beschlossen werden. Danach erst werde die Umlegung rechtskräftig, was wiederum Grundlage sei für den Beginn der Erschließungsarbeiten. 

All diese Schritte seien nicht mit konkreten Daten versehen, weil alle von der Unterschrift seitens der Eigentümer abhängen. Der OB: Sollte sich abzeichnen, dass diese zu den Bedingungen der Stadt dauerhaft nicht für eine Mitwirkung zu gewinnen sind, wäre über ein alternatives Baugebiet nachzudenken.

Abgesehen von zwei Eigentümergemeinschaften konnte mit allen Eigentümern Einvernehmen erzielt werden, heißt es in der Antwort weiter. Mit den beiden sei der Erschließungsträger in Gesprächen. Keiner der Eigentümer habe aber unterschrieben. Die Eigentümer erhalten die Verträge erst dann, wenn mit allen ein Verhandlungsergebnis erzielt ist. Eine andere Vorgehensweise ist nicht machbar, da bei der Zuteilung der Grundstücke häufig zwei Eigentümer dasselbe Grundstück haben wollen und so zunächst eine Einigung herbeigeführt werden muss. Dies werde enorm schwierig oder gar unmöglich, wenn einzelne Eigentümer bereits unterschrieben und deshalb ihrerseits davon ausgehen, dass sie einen abschließenden Anspruch auf das Grundstück haben.

 

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