Enzkreis und Pforzheim schärfer als das Land: Hier gelten 5 – 50 – 250

Grafik: Landratsamt Enzkreis, Stand der Daten 22. Okdtober 2020

Die Corona-Fallzahlen steigen unaufhörlich und zuletzt rapide an. Im Amtsbezirk des Enzkreis-Gesundheitsamts, zu dem auch die Stadt Pforzheim gehört, wurde der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner am Mittwoch überschritten. Landrat Bastian Rosenau und Pforzheims Oberbürgermeister Peter Boch haben heute der Öffentlichkeit die Maßnahmen vorgestellt, auf die sie sich gemeinsam mit den Rathauschefs der 28 kreisangehörigen Kommunen einen Tag zuvor verständigt hatten, um die Infektionsrate zu bremsen, so ist einer Mitteilung des Landratsamtes zu entnehmen.

Kernpunkte der Allgemeinverfügung, die von Samstag an gilt, sind eine Halbierung der Obergrenzen aus der Corona-Verordnung des Landes für Teilnehmer von Treffen und Veranstaltungen, eine einheitliche Sperrstunde und ein Alkoholverbot von 23 Uhr abends bis 6 Uhr morgens sowie eine Festschreibung der Maskenpflicht in Fußgängerzonen und bei Beerdigungen. Rosenau wird zitiert: Wir haben uns ganz bewusst für einheitliche Regeln entschieden, um einen Flickenteppich in der Region zu vermeiden und damit hoffentlich die Akzeptanz zu erhöhen.

Schulterschluss in der Region: Neulingens Bürgermeister Michael Schmidt (vorn), Pforzheims Bürgermeister Dirk Büscher und OB Peter Boch mit Landrat Bastian Rosenau, Erstem Landesbeamten Wolfgang Herz und Gesundheitsamtsleiterin Dr. Brigitte Joggerst (von links nach rechts). Bild: Enzkreis; Fotograf: J.Hörstmann

Neulingens Schultes Michael Schmidt als Sprecher der Enzkreis-Bürgermeister betonte die Einigkeit aller Rathauschefs. Zusätzlich zur Allgemeinverfügung des Kreises hatte man sich darauf verständigt, Hallen und andere Gebäude in Gemeindebesitz nur noch für eigene und schulische Veranstaltungen sowie Vereinssport zur Verfügung zu stellen, zusätzlich im Einzelfall auch für Proben zum Beispiel von Musikvereinen. Für Vereins- und vor allem private Feste stünden diese Liegenschaften vorläufig in allen Kommunen nicht mehr zur Verfügung.

OB Boch lobte die Bevölkerung für ihre Geduld und die Mitarbeit und verband dies mit dem Appell: Nicht alles, was erlaubt ist, muss man derzeit machen. Jeder solle versuchen seine Kontakte um die Hälfte zu reduzieren. Boch dankte zudem allen Menschen, die in der Corona-Krise an vorderer Front kämpfen –  zum Beispiel die Mitarbeiter, die auch am morgigen Samstag an der Corona-Hotline die Anrufe besorgter Menschen beantworten werden.

Weniger Kontakte bedeutet weniger mögliche Infektionen. 5 – 50 – 250 – so lassen sich die reduzierten Teilnehmerzahlen zusammenfassen.

Ärgerlich: Aufgrund einer IT-Umstellung beim Gesundheitsamt konnten bis zum Zeitpunkt noch nicht alle Fälle erfasst werden. Um Missverständnisse zu vermeiden, verzichtete die Behörde ausgerechnet heute daher auf die Berechnung von Inzidenzzahlen. Trotzdem gesichert ist angeblich die Zahl der Neuinfizierten: Pforzheim 8, Enzkreis 12 ( davon Remchingen 3, Ötisheim 2, Birkenfeld, Ispringen, Königsbach-Stein, Maulbronn, Neuenbürg, Neuhausen, Straubenhardt). Somit erstmals seit Tagen kein neuer Fall in Mühlacker.

Das Risikogebiet: Pforzheim und Enzkreis also schärfer als das Land im Kampf gegen die Pandemie: Wegen der steigenden Corona-Zahlen hat der Enzkreis eine Allgemeinverfügung erlassen, die morgen, 24. Oktober, in Kraft tritt:

Ab 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner gilt im Enzkreis und in der Stadt Pforzheim

I.

1. Ansammlungen von mehr als 5 Personen sind untersagt.

2. Ausgenommen von der Untersagung nach 1. sind Ansammlungen, wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich in gerader Linie verwandt sind, Geschwister und deren Nachkommen sind oder höchstens zwei Haushalten angehören, einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner. Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansammlungen, die der Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen.

II.

1. Private Veranstaltungen mit über 5 Teilnehmenden und sonstige Versammlungen mit über 50 Teilnehmenden sind untersagt.

2. Veranstaltungen in Kunst- und Kultureinrichtungen sowie in Kinos mit über 250 Personen sind untersagt. 

3. Die Anzahl nach II. 1. darf überschritten werden, sofern eine Ausnahme nach I. 2. vorliegt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht.

III.

Landrat: Steigende Tendenz. Bild: Enzkreis, Hörstmann

1. Die Sperrzeit für Speise –und Schankwirtschaften nach dem Gaststättengesetz beginnt bereits um 23.00 Uhr – soweit für den Beginn keine frühere Uhrzeit festgelegt ist –und endet um 6.00 Uhr.

2. Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr des Folgetages in Speise- und Schankwirtschaften nach dem Gaststättengesetz sowie an allen Verkaufs- und sonstigen Ausgabestellen, wie Tankstellen, Supermärkten usw., verboten.

3. Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und in Anlagen dürfen in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr des Folgetags keine alkoholischen Getränke konsumiert werden.

IV.

1. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht unabhängig von der tatsächlichen Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Metern zu Dritten innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des §3 Abs. 2 Nr.4c) Straßengesetz.

2. Bei Beerdigungsfeiern (Beerdigung oder Trauerfeier) besteht für alle teilnehmende Personen während des Aufenthalts auf dem Friedhof die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

3. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr oder für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen.

Bei Verstößen drohen Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 500 € - genaueres dazu in der Verordnung.

Eine Folge der Allgemeinverfügung: in den Entsorgungseinrichtungen des Enzkreises muss von heute an zum Schutz der Anlieferer und des Betriebspersonals ein Mund- und Nasenschutz getragen werden. Das gilt für das Entsorgungszentrum Hamberg bei Maulbronn ebenso wie für die Recyclinghöfe. Auch auf den Häckselplätzen ist die Maske Pflicht, wenn dort ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann. Personen, die sich nicht an die Vorschrift halten, werden von der Anlieferung ausgeschlossen, so die Ankündigung der Verwaltung des Enzkreises.

Die Verordnung zum Download:23.10.2020_Allgemeinverfuegung_ueber_infektionsschuetzende_Massnahmen_Enzkreis.pdf

Die Pressemitteilung im Original: PM_Allgemeinverfuegung_UEberschreitung_Schwellenwert.pdf

 

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