Was zu erwarten war: Behörde segnet Sender-Abbruch ab

Was sich seit Monaten abzeichnet, steht seit heute fest: Das Regierungspräsidium Karlsruhe genehmigte den Abbruch des früheren Mittelwellensenders Mühlacker. Das Geld wog mehr als die Argumente für ein außergewöhnliches Kulturdenkmal. Welche Behörde votiert schon gegen ein so gewichtiges Medienunternehmen wie dem SWR? Was von jedem Hausbesitzer erwartet wird, lässt eine Behörde des Landes lieber außen vor: Dem Denkmal verpflichtet zu sein, pfleglich mit ihm umzugehen, es zu erhalten.  Ob aus den Rettungsübungen noch etwas wird?

Hier die Pressemitteilung des Regierungspräsidums Karlsruhe. Ohne weiteren Kommentar im Original:

Mit der heutigen (5. März 2020) Widerspruchsentscheidung hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Denkmaleigenschaft des Sendemastes Mühlacker bestätigt und – unter Aufhebung der Ausgangsentscheidung der Stadt Mühlacker – gleichzeitig die denkmalrechtliche Genehmigung für den Abbruch des Senders erteilt.

    Die untere Denkmalbehörde der Stadt Mühlacker hatte im Februar 2016 die Denkmaleigenschaft des Sendemastes festgestellt sowie im Juli 2017 einen Antrag des SWR auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Abbruch des Sendemastes abgelehnt. Über die gegen diese Entscheidungen eingelegten Widersprüche des SWR hat das Regierungspräsidium Karlsruhe nun entschieden.

    Der Widerspruch gegen die festgestellte Denkmaleigenschaft war zurückzuweisen, da dem Sendemast eine schützenswerte wissenschaftliche und heimatgeschichtliche Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzrechtes zukommt. Bei der Entscheidung wurde eine Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege berücksichtigt, das die Kulturdenkmaleigenschaft des Sendemastes bestätigt hat.

    Der Abbruch eines Kulturdenkmals bedarf nach Maßgabe des Denkmalschutzgesetzes stets einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Diese wurde nun vom Regierungspräsidium Karlsruhe erteilt und dem Widerspruch des SWR damit abgeholfen.

    Die Erhaltungspflicht für Kulturdenkmäler endet, soweit mit dieser eine unzumutbare Belastung des Eigentümers verbunden ist. Das Regierungspräsidium hatte in seiner Entscheidung daher das öffentliche Interesse am Erhalt des Sendemastes mit den Belangen des Eigentümers abzuwägen und ist nach umfassender Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass dem SWR ein Erhalt des Kulturdenkmals nicht zuzumuten ist. Mit dem Erhalt wären erhebliche und dauerhafte Unterhaltsaufwendungen sowie Verkehrssicherungspflichten für den Sendemast, der bereits seit dem Jahr 2012 außer Betrieb ist, zu gewährleisten. Dies ließe sich nur unter Verwendung von für den Programmauftrag bestimmten Gebührengeldern in beträchtlichem Umfang bewerkstelligen. Den hiermit verbundenen finanziellen Belastungen steht daher der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entgegen, der auch auf den SWR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Anwendung findet. Die Belange des SWR überwiegen daher das öffentliche Interesse am Erhalt des Kulturdenkmals.

    Die verwaltungsrechtliche Entscheidung des Regierungspräsidiums steht weiteren Verhandlungen oder einer etwaigen Veräußerung des Senders nicht entgegen.

Trackbacks

Trackback-URL für diesen Eintrag

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!


Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.