Klare Botschaft an die Geheimniskrämer
Hier und heute eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das ich all jenen mit einem Hang zur Geheimniskrämerei widme, die heikle Dinge immer gleich in den nicht öffentlichen Teil einer Ratssitzung verweisen wollen. Das macht keinen Unterschied zwischen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ("Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich.", § 35,1) und dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein Westfalen (IFG NRW). Das IFG Baden-Württemberg fiel etwas zurückhaltender aus, dabei sind die Grünen doch Regierungsfraktion. Hier also die Mitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldof im Original mit der klaren Botschaft pro Öffentlichkeit:
"Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich zu Unrecht geweigert, den anlässlich der Tour de France 2017 mit der französischen Gesellschaft Amaury Sport Organisation (A.S.O.) geschlossen Vertrag offenzulegen. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Urteil entschieden und die Stadt verpflichtet, dem Kläger eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger – ein Journalist – einen Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein Westfalen (IFG NRW) hat. Dem könne die Stadt ein Geheimhaltungsinteresse nicht entgegenhalten. Die Stadt habe dem Gericht nicht ausreichend erläutert, dass der Vertrag Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der A.S.O. enthalte. Auch könne die Stadt sich nicht auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der A.S.O. berufen. Durch eine solche Vereinbarung dürfe die Stadt den umfassenden Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW nicht einschränken.
Zudem habe die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung des Vertrages, besonders weil die Durchführung und Finanzierung des Grand Départ im Rahmen der Tour de France 2017 Düsseldorf bereits kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien.
Gegen das Urteil kann die Landeshauptstadt Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen. (Aktenzeichen: 29 K 2845/18)"
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