Klare Botschaft an die Geheimniskrämer

Hier und heute eine Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts  Düsseldorf, das ich all jenen mit einem Hang zur Geheimniskrämerei widme, die heikle Dinge immer gleich in den nicht öffentlichen Teil einer Ratssitzung verweisen wollen. Das macht keinen Unterschied zwischen der Gemeindeordnung Baden-Württemberg ("Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich.", § 35,1) und dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein Westfalen (IFG NRW). Das IFG Baden-Württemberg fiel etwas zurückhaltender aus, dabei sind die Grünen doch Regierungsfraktion. Hier also die Mitteilung des Verwaltungsgerichts Düsseldof im Original mit der klaren Botschaft pro Öffentlichkeit:  

"Die Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich zu Unrecht geweigert, den anlässlich der Tour de France 2017 mit der französischen Gesellschaft Amaury Sport Organisation (A.S.O.) geschlossen Vertrag offenzulegen. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Urteil entschieden und die Stadt verpflichtet, dem Kläger eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
Das Gericht stellte fest, dass der Kläger – ein Journalist – einen Auskunftsanspruch nach den Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein Westfalen (IFG NRW) hat. Dem könne die Stadt ein Geheimhaltungsinteresse nicht entgegenhalten. Die Stadt habe dem Gericht nicht ausreichend erläutert, dass der Vertrag Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der A.S.O. enthalte. Auch könne die Stadt sich nicht auf eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit der A.S.O. berufen. Durch eine solche Vereinbarung dürfe die Stadt den umfassenden Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW nicht einschränken.
Zudem habe die Öffentlichkeit ein überwiegendes Interesse an der Offenlegung des Vertrages, besonders weil die Durchführung und Finanzierung des Grand Départ im Rahmen der Tour de France 2017 Düsseldorf bereits kontrovers in der Öffentlichkeit diskutiert worden seien.
Gegen das Urteil kann die Landeshauptstadt Düsseldorf beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragen. (Aktenzeichen: 29 K 2845/18)"

Trackbacks

Trackback-URL für diesen Eintrag

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Kommentar schreiben

Kommentare werden erst nach redaktioneller Prüfung freigeschaltet!


Um maschinelle und automatische Übertragung von Spamkommentaren zu verhindern, bitte die Zeichenfolge im dargestellten Bild in der Eingabemaske eintragen. Nur wenn die Zeichenfolge richtig eingegeben wurde, kann der Kommentar angenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Browser Cookies unterstützen muss, um dieses Verfahren anzuwenden.
CAPTCHA

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.