Das „Etterdorf“ ist ein Alleinstellungsmerkmal

Innerhalb des Etters: historischer Lienzinger Ortskern.

Positiv sieht die Stadtverwaltung die mehr als sechsjährigen, auch baurechtlichen Erfahrungen mit der Sicherung des mittelalterlichen, gut erhaltenen Ortskerns durch eine Satzung für die Gesamtanlage. Die Unterschutzstellung und die Bezeichnung „Etterdorf Lienzingen“ sei in der Bevölkerung fest und positiv verankert und trage neben weiteren Aktionen, wie zum Beispiel dem „Etterdorffest“, insgesamt zur Identifikation der Bewohner mit „ihrem Dorf“ bei. Das „Etterdorf“ sei ein Alleinstellungsmerkmal, so die Verwaltung in der Antwort auf meine Anfrage als Gemeinderatsmitglied.

Wie die Erfahrungen des Baurechtsamtes der Stadt mit der Anwendung der Gestaltungssatzung Gesamtanlage Etterdorf  Lienzingen aus dem Jahr 2012 seien, wollte ich wissen. Und weiter: Wie viele baurechtlichen Anträge im Konflikt zur Schutzsatzung gestanden seien und wie die Verwaltung bei Anträgen auf Photovoltaikanlagen (PV)  und andere Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie im Satzungsgebiet umgehe, nachdem jüngst ein Fall an der Knittlinger Straße für kontroverse Diskussionen sorgte.

Die Unterschutzstellung wird insgesamt als positiv betrachtet, auch wenn einzelne Eigentümer im Falle der persönlichen Betroffenheit die denkmalschutzrechtlichen Vorgaben zur Außengestaltung  ihrer Gebäude als Einschränkung der persönlichen Freiheit empfinden mögen, so die Antwort aus dem Rathaus.  Seit Inkrafttreten der Gesamtanlagensatzung am 1. Dezember 2012 habe es in deren Geltungsbereich bis zum 31. Dezember 2018 insgesamt 52 baurechtliche Verfahren mit denkmalrechtlichem Bezug gegeben. In der Regel werden laut Stadtverwaltung die denkmalrechtlichen und damit auch die Belange der Gesamtanlagensatzung im Rahmen der baurechtlichen oder - wenn das Gebäude selbst ein Kulturdenkmal darstelle -  im Rahmen der denkmal- oder baurechtlichen Verfahren bearbeitet.

Als Ursachen für Konflikte nennt die Stadtverwaltung die Gestaltung von Werbeanlagen, die Gestaltung eines Neubaus, Grundstückseinfriedigungen und Anlage von Stellplätzen, Anbau eines Wintergartens sowie Materialwahl Fenster, Einfriedigungen, Dämmung und Farbgebung, außerdem eine PV-Anlage auf Scheunendach.  Seit Inkrafttreten der Gesamtanlagensatzung gab es demnach zwei Bußgeldverfahren.

Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen würden nach Anhörung des Landesamtes für Denkmalpflege erteilt. Wolle die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landesamtes abweichen, habe sie dies der höheren Denkmalschutzbehörde rechtzeitig vorher mitzuteilen. PV-Anlagen treten, so die Stadtverwaltung, wegen ihrer Großflächigkeit im Gegensatz zu solarthermischen Anlagen gestalterisch wesentlich stärker in Erscheinung. In Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde sei die Errichtung einer PV-Anlage auf einem nach Süden ausgerichteten Scheunenvordach im Hofbereich einer Gesamtanlage an der Knittlinger Straße nicht genehmigt worden. Der gegen die Ablehnung eingelegte Widerspruch sei vom Regierungspräsidium als höhere Denkmalschutzbehörde zurückgewiesen, Klage nicht erhoben worden.

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