Eigentum verpflichtet - aber wenn das Geld fehlt?

Akuter Handlungsbedarf: marodes Kulturdenkmal
Kann verhindert werden, dass ein Kulturdenkmal dem Verfall preisgegeben wird? Eine Frage, die in historischen Ortskernen wie in Lienzingen immer wieder gestellt wird. Ich habe sie als Gmeinderatsanfrage eingereicht. Die Antwort  der Stadtverwaltung hier im Original, ohne Kommentierung meinerseits. Der Text aus dem Rathaus ungekürzt:
  • Die Erhaltungspflicht ergibt sich aus § 6 Denkmalschutzgesetz:  „Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln. Das Land trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei.“
  • Grundlage dieser gesetzlichen Regelung ist die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gem. Art. 14
  • Abs. 2 Grundgesetz: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“
  • Grundsätzlich sind hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Ansprache der Eigentümer folgende
  • Fallkonstellationen zu unterscheiden:
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  • a) Kulturdenkmale in Sanierungsgebieten
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  • In Sanierungsgebieten werden alle Grundstückseigentümer auf die finanziellen Möglichkei-
  • ten im Rahmen der Sanierung angesprochen. Dies erfolgt mehrfach und umfassend z.B. im
  • Rahmen von Bürgerinformationsveranstaltungen, Fragebögen und Einzelberatungen. Im
  • Zuge dessen erfolgt standardmäßig bei Eigentümern von Kulturdenkmalen auch ein Hinweis
  • auf die Erhaltungspflicht. Bei Bedarf (d.h. schlechtem Gebäudezustand und mangelndem
  • Modernisierungsinteresse) wird auch mehrfach nachgefasst. Dennoch sind manche Eigen-
  • tümer nicht zu baulichen Maßnahmen bereit. Dies liegt aber nicht an mangelnder Informati-
  • on über die Erhaltungspflichten, sondern in der Regel trotz großzügiger Fördermittelbereit-
  • stellung an den zu geringen finanziellen Möglichkeiten der Eigentümer. 
  • Erneute Hinweise auf die Erhaltungspflicht sind deshalb aus Sicht der Verwaltung nicht zielführend.
  • Dies insbesondere, weil es keinerlei Durchsetzungsmöglichkeiten gibt.  
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  • b) Kulturdenkmale außerhalb von Sanierungsgebieten in gutem Zustand
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  • Dies ist der Regelfall, in dem es keinen Bedarf an einer Ansprache gibt. Im Gegenteil dürfte
  • der interessierte Eigentümer, der sein Denkmal pfleglich behandelt, eher irritiert oder sogar
  • verärgert reagieren, wenn er ein Schreiben solchen Inhalts erhält. Er wird daraus nämlich
  • den Schluss ziehen, dass er aus Sicht der Denkmalverwaltung nicht genug für die Erhaltung
  • des Denkmals tut. Eine pauschale schriftliche Ansprache aller Eigentümer von Kulturdenkma-
  • len wäre deshalb aus Sicht der Verwaltung eher kontraproduktiv.
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