Ein Paket: Hochwasserschutz und Gartenschau



Enger Zeitplan für die Gartenschau 2015 in Mühlacker. Das war schon bei der Ausstellung im Juli 2010 in den Enzauen klar.

Inwieweit kann eine Planfeststellung für den Hochwasserschutz an der Enz bei Dürrmenz den Zeitplan für die Gartenschau 2015 ins Trudeln bringen? Das hatte ich von Landrat Karl Röckinger wissen wollen. Ich sprach mich dafür aus, Verfahren zu suchen, die den Zeitplan nicht gefährden. Denn Gartenschau und Hochwasserschutz sind ein Paket. In seiner Antwort gibt der Landrat den schwarzen Peter an die Stadtverwaltung Mühlacker weiter. Dass ein Planfeststellungsverfahren notwendig wird, hatte die Stadtverwaltung erst vor zwei Wochen - eher beiläufig - den Gemeinderat wissen lassen. Zumindest kam die Befürchtung auf, dass der eh schon enge Zeitplan für die Gartenschau gefährdet werden könnte.

Hier die Antwort des Landrats im Original:

"Die Stadt Mühlacker plant im Zuge der Gartenschau die ökologische Aufwertung der Enz auf einer Strecke von rund 650 m zwischen dem Flusskraftwerk und der Herrenwaagbrücke, begleitet u. a. von Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes und verbunden mit der Zielsetzung, Mensch und Gewässer zusammenzubringen. Neben verschiedener Abgrabungen im Bereich des Gewässervorlandes ist es geplant, den bestehenden Hochwasserschutzdamm zu ertüchtigen. Hinzu kommen weitere gestalterische Maßnahmen außerhalb des Gewässerbereichs.

Bei den geplanten uferverändernden Maßnahmen handelt es sich um eine wesentliche, d.h. mit merklichen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt verbundene Umgestaltung der Enz. Ein solcher Gewässerausbau bedarf nach §
68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) grundsätzlich der Planfeststellung.
Im Vorfeld des Planfeststellungsverfahrens ist von der zuständigen Behörde zwingend zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich ist. In diesem Fall handelt es sich um eine sog. „allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls“ (A-Vorprüfung).

Sollte die A-Vorprüfung ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, so kann gem. § 68 Abs. 2 WHG anstelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Dies ist im Allgemeinen immer dann der Fall, wenn es sich um einen Ausbau von geringer Bedeutung handelt (z.B. kleinräumige Beseitigung einer Verdolung), keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden und das Vorhaben keine nachteiligen Auswirkungen auf ein Schutzgut haben kann oder eine wesentliche Verbesserung für ein Schutzgut herbeiführen soll.

Ob ein solches Plangenehmigungsverfahren in diesem Fall möglich ist, kann bei derzeitigem Verfahrensstand nicht gesagt werden. Dazu fehlen bisher geeignete Planunterlagen. Das Landratsamt als zuständige untere Wasserbehörde muss daher bis auf Weiteres von einem Planfeststellungsverfahren ausgehen.

Eine Plangenehmigung wäre nur möglich, wenn wir sicher sein könnten, dass keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden, was sich hier in keinster Weise abschätzen, geschweige denn ausschließen lässt. Da sich die Baumaßnahme im innerstädtischen Bereich abspielen wird und die Bevölkerung dort im Bewusstsein abgelaufener Hochwasserereignisse äußerst sensibilisiert ist, was die Hochwassergefährdung anbelangt, sehen wir den absoluten Bedarf, im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens mit dem Vorhaben an die Öffentlichkeit zu gehen, um frühzeitig zu sehen, ob Rechte anderer tangiert sind. Eine deutliche Verkürzung des Verfahrens bei reiner Plangenehmigung können wir nicht erkennen, ist doch auch in einem Plangenehmigungsverfahren mit Anfragen, Einwendungen und ggf. auch Aktivitäten evtl. Projektgegner zu rechnen. Ebenso kann auch gegen eine Plangenehmigung der Rechtsweg beschritten werden.

Der Stadt Mühlacker wurde bereits im Jahr 2009 mitgeteilt, dass ein Zeitraum von mindestens 3 bis 6 Monaten für ein wasserrechtliches Verfahren einzuplanen ist. Grundlage seitheriger Besprechungen waren stets nur Vorentwürfe. Ein deutlicher Planungsfortschritt war in dieser Zeit nicht zu erkennen. Erst zum Scoping-Termin im März 2011 wurde die Planung konkretisiert, allerdings wurde sie wiederum zunächst nur als Rahmenplan offeriert.

Bei diesem Gespräch, das unter Beteiligung aller wichtiger späterer Verfahrensbeteiligter stattfand, hatten wir zum Ausdruck gebracht, dass wir hier ein Planfeststellungsverfahren als erforderlich sehen und dies auch entsprechend begründet.

Seit dem Scoping-Termin, bei dem die wesentlichen Eckpunkte des Verfahrens, der Umfang der Antragsunterlagen und ein Zeitplan vereinbart worden sind, ruhte die Planung für fast fünf Monate. Laut Erklärung der Stadt war der Planungsstillstand in einem Ausschreibungsfehler begründet und hatte zwangsläufig weitere Zeitverzögerungen und sogar einen Wechsel des Planungsbüros zur Folge. Eine – erneute – Abstimmung der erforderlichen Antragsunterlagen, deren Umfang nicht von der Art des Verwaltungsverfahrens abhängen, fand erst in der KW 41 statt. Dabei kam zum Ausdruck, dass faunistische Untersuchungen, deren Ergebnisse in die Antragsunterlagen einfließen sollen, und welche bereits im Frühjahr 2011vereinbart worden sind, bislang nur in Teilen seitens der Stadt in Auftrag gegeben sind.
Inwieweit die Stadt Mühlacker inzwischen über eine schriftliche Zusage des Landes zur Durchführung der Maßnahmen am landeseigenen Gewässer verfügt, entzieht sich unserer Kenntnis.

Es tut uns leid, dass es aufgrund des anstehenden Wasserrechtsverfahrens zu Irritationen im Gemeinderat kam. Den Vertretern der Stadt Mühlacker gegenüber haben wir immer wieder erklärt, dass die Gartenschau auch in unserer Arbeit hohe Priorität besitzt, unsere Mitwirkung allerdings ganz wesentlich vom Planungsfortschritt abhängt. Inwieweit die Stadt unseren Vorschlag aufgreifen wird, einen „Jour fix“ einzurichten, um in der Sache konsequent voranzukommen, ist leider noch offen."