Städtetag zu Kreisel-Rückbau: Gegen höhere Anforderungen

Manche internen Schreiben werden öffentlich. So auch ein Rundbrief des Städtetags Baden-Württemberg an seine Mitgliedskommunen. Für den in vorauseilendem Gehorsam vom Landratsamt Enzkreis zwangsumgebauten Kreisel bei Ötisheim kommt der Brief zu spät. Ob es unseren Kreiselbaum von Lomersheim retten kann? Zu wünschen wäre es. Der Städtetag macht deutlich: Bei Verkehrskreiseln auf kommunalen Straßen – und auch dann, wenn sie sich in einem Übergangsbereich zu einer übergeordneten Straße wie etwa einer Landesstraße befinden – gelte lediglich der allgemeine Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht, wonach „nur die Verkehrsteilnehmer geschützt werden müssen, die sich nicht bewusst selbst gefährden“. Auch der Bundesgerichtshof vertrete die Auffassung, dass Gefährdungen, mit denen kein vernünftiger Entscheidungsträger rechnen muss, nicht mit besonderen Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen. Eine Berechtigung seitens der Aufsichtsbehörden wie dem Enzkreis, nahezu jeden Kreisverkehr auf seine Gefährlichkeit zu untersuchen und unverhältnismäßige bauliche Maßnahmen vorzuschreiben, ist daher aus Sicht des Städtetags nicht gerechtfertigt. Da bei kommunalen Straßen in der Regel auch eine Vielzahl von sonstigen Infrastruktureinrichtungen – Gebäude, Verkehrsschilder und so weiter – vorhanden sind, die eine Warnfunktion haben, gelte diese Einschätzung umso mehr.
Wegen der „nicht unerheblichen Tragweite der Angelegenheit“ wandte sich der kommunale Spitzenverband an das zuständige Ministerium für Verkehr und Infrastruktur. „Wir erwarten, dass das Land gegenüber seinen nachgeordneten Behörden darauf hinwirkt und klarstellt, dass Kreisverkehre auf kommunalen Straßen keinen höheren Anforderungen unterstellt werden dürfen, als dies bereits der allgemeine Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht gebietet.“ Aus diesem Grunde seien dort auch keine baulichen Rückbaumaßnahmen von Verkehrskreiseln angebracht.
Gleichzeitig räumt der Städtetag mit der Darstellung auf, mit diesen Maßnahmen werde nur die Richtlinie 2008/96/EG der Europäischen Union umgesetzt.
Staedtetag.pdf

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