Akteneinsicht abgeschlossen - OB verletzt Informationspflicht

Der von der CDU beantragte Ausschuss zur Einsichtnahme in die Mühlehof-Akten der Stadtverwaltung ist aufgelöst, am Dienstagabend gab es im Gemeinderat eine Bewertung durch die Fraktionen. Für die CDU-Fraktion zog ich folgende Schlussfolgerungen:

1. Die Einsichtnahme in die Akten hat gezeigt, dass der Gemeinderat seit 2002 nicht laufend und ausreichend über alle Vorgänge informiert wurde. Auf Anfragen und Anträge von Gemeinderatsfraktionen wurden 2004/05 nur ausweichend Antwort gegeben, obwohl die Gespräche z.B. mit der Echo GmbH im Gange waren.
2. So setzte der Oberbürgermeister am 23.03.2005 einen Antrag der CDU-Fraktion nach einer umfassenden Information des GR ab, obwohl die Gespräche mit Echo und dem Mitbewerber Badenia schon in fortgeschriebenem Zustand waren.
3. Die Gespräche mit der Firma Echo GmbH dauerten schon sieben Monate an, bis der GR am 3. Mai 2005 erstmals unterrichtet wurde.
4. Die Fa. Badenia stellte sich im Mai 2005 dem Gemeinderat vor, obwohl sie ihre Bewerbung bereits am 29.3.2005 zurückgezogen hat. Man muss deshalb den Eindruck haben, dass es eine reine Alibiveranstaltung war, um dem GR eine scheinbare Alternative bieten zu können.

Dieses Verhalten widerspricht dem § 43, Absatz 3 Gemeindeordnung Baden-Württemberg. Danach hat der Bürgermeister (OB) den Gemeinderat über alle wichtigen die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten und bei wichtigen Planungen den Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung sowie laufend über Stand und Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren.
In der Kommentierung heißt es: „Der Gemeinderat muss sich als das für die wichtigsten Entscheidungen verantwortliche Hauptorgan der Gemeinde stets ein Bild davon machen können, was in der Gemeinde und in ihrer Verwaltung geschieht.“ (Kunze/Bronner/Katz)

Durch die ausgebliebene Information des Gemeinderats hatte dieser keine Möglichkeit, falls gewollt, schon im Verfahren korrigierend einzugreifen.

Die CDU-Fraktion stellt fest: Die Informationspflicht des OB gegenüber dem Gemeinderat nach § 43, Abs. 3 GemO ist verletzt worden. Das ist zu rügen. Da der Oberbürgermeister laut Aktenvermerk vom 15.3.2005 die Verhandlungen an sich und sein Dezernat zog, liegt die Verantwortung einzig bei ihm.

Bei einer Gegenstimme (OB) und zwei Enthaltungen beschloss der Gemeinderat:

Der Gemeinderat wurde zu spät (ab 15. Februar 2005) informiert und musste unter großem Zeitdruck handeln und entscheiden. Nötig wären die Kenntnis des Schreibens vom 29. März 2005 von Badenia gewesen. Die unverzügliche Information hätte nach Bekanntwerden des Zwangsversteigerungstermins erfolgen sollen. Künftig ist dies anders und besser zu handhaben.

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