Das ist neu: Kommunen können Mobilfunk-Standorte steuern



Mobilfunkmast in Mühlacker.

Die Stadtverwaltung hält es nicht für notwendig, das Instrument der Bauleitplanung zur Steuerung der Standorte von Mobilfunkanlagen zu nutzen, obwohl dies nach einem neuen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig künftig möglich wäre. Das schreibt Oberbürgermeister Frank Schneider auf meine Anfrage. Bisher gingen die Kommunen davon aus, dass sie eine solche Möglichkeit nicht haben. Auch Mühlacker meinte, dass im Regelfall ein Genehmigungsanspruch für solche Anlagen bestehe, so schrieb mir die Stadtverwaltung im Frühjahr 2010 auf eine Anfrage. Sie lebte damit, dass Betreiber von Mobilfunkanlagen die Stadt bei der Standortwahl hinzuziehen und hielt dies selbst für gut geeignet, die Interessen der Stadt und der Einwohner „gestaltend einzubringen“.

In meiner Anfrage hatte ich auf eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Danach geht das Gericht davon aus, dass den Gemeinden eine Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks nicht verwehrt ist. Da Mobilfunkanlagen städtebauliche Auswirkungen haben, dürfen die Gemeinden mit den Mitteln der Bauleitplanung Festsetzungen über ihre räumliche Zuordnung treffen. Zwar dürfen sie sich nicht an die Stelle des Bundesgesetz- oder Verordnungsgebers setzen; daher seien sie nicht befugt, für den gesamten Geltungsbereich eines Bauleitplans direkt oder mittelbar andere (insbesondere niedrigere) Grenzwerte festzusetzen. Sie seien aber an einer Standortplanung im Vorfeld der Abwehr schädlicher Umwelteinwirkungen nicht gehindert, wenn hierfür ein rechtfertigender städtebaulicher Anlass bestehe. Bei ihrer Bauleitplanung hätten die Gemeinden allerdings zu beachten, dass ein öffentliches Interesse an einer flächendeckenden angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks bestehe.

In der Antwort verweist Schneider darauf, leider stehe das Urteil und die Urteilsbegründung derzeit immer noch nicht zur Verfügung. Vom Bundesverwaltungsgericht sei auf Anfrage mitgeteilt worden, dass die schriftlichen Urteilsgründe "derzeit erstellt und zu gegebener Zeit im Internet auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt" werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nach der herausgegebenen Pressemitteilung mit der Entscheidung vom 30. August 2012 das Urteil der Vorinstanz jedoch bestätigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte mit Urteil vom 23. November 2010 entschieden, dass sich eine Standortplanung (Vorsorgeplanung) für Mobilfunkanlagen auf städtebauliche Gründe stützen könne. Bei einer Planung, bei der es nicht um die ausschließliche Verhinderung von Mobilfunkanlagen gehe, sondern um deren Ausschluss in bestimmten Gebieten unter der Voraussetzung, dass sich in anderen Teilen des Gemeindegebietes eine für dessen Versorgung ausreichende Zahl von Standorten finden lässt, stelle eine zulässige Standortsteuerung dar.

Voraussetzung für eine zulässige Steuerung sei also, dass städtebauliche Gründe für eine Steuerung vorliegen müssen und dass es sich nicht um eine reine Verhinderungsplanung handelt, dass also die Versorgung auf die durch die Planung festgesetzte Weise sichergestellt werden kann.

Dass Mobilfunkanlagen möglichst nicht in Wohngebieten errichtet werden sollen, entspreche bereits weitgehend der in Mühlacker praktizierten Vorgehensweise, so der OB. Mit Ausnahme des Standortes am Wasserhochbehälter und des verwaltungsgerichtlich entschiedenen Standortes in Enzberg befinde sich kein Mobilfunkstandort in einem Wohngebiet. Der historisch besonders sensible Bereich des Ortskerns Lienzingen werde außerdem zukünftig durch die Gesamtanlagensatzung „Etterdorf Lienzingen“ effektiv geschützt.

Die Stadtverwaltung sieht deshalb derzeit keinen unmittelbaren Bedarf, wegen der Steuerung von Mobilfunkanlagen flächendeckend tätig zu werden.