ALG II oder Niemand muss seine Wohnung verlassen

Seit der Zusammenlegung von Sozial- und Arbeitslosengeld sind die Stadt- und Landkreise für eines zuständig: Sie müssen bei Empfängern von Arbeitslosengeld II die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Sozialgesetzbuch II übernehmen. Dabei handelt es sich im Enzkreis um 2200 bis 2300 Haushaltsgemeinschaften, jährlich werden etwa 700 Neuanträge gestellt. Bezahlt wird jedoch nur für Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Was heißt das im Alltag? Grund für mich, als Sprecher der CDU-Fraktion im Sozial- und Kulturausschuss (SKA) des Kreistages nachzufragen. Was geschieht, wenn jemand mit seiner Miete über der Obergrenze liegt? Muss jemand seine Wohnung räumen? Bietet der Markt bezahlbaren Ersatz?

Anstoß gaben Ausführungen von Jürgen Ransiek vom Wichernhaus der Pforzheimer Stadtmission, Fachberatungsstelle für Wohnungslosigkeit in Pforzheim und im Enzkreis. Er hatte in einem Bericht vor dem Verwaltungsausschuss des Gemeinderats von Mühlacker am 17. Juli 2007 den Wunsch an die Adresse des Enzkreises gerichtet, "dass dieser nicht durch eine zu rigide Handhabung der Mietobergrenzen Wohnungslosigkeit erzeugt". Tut dies der Enzkreis? Sozialdezernent Wolfgang Steimer sagte heute im SKA: "Niemand wird gezwungen, seine Wohnung zu verlassen." Das war der entscheidende Satz und zeigt, dass sich der Enzkreis seiner Verantwortung bewusst ist. Tatsächlich landen jährlich nur etwa 20 bis 30 Fälle vor dem Sozialgericht.

Die schriftliche Antwort der Kreisverwaltung auf die CDU-Anfrage finden Sie hier
UnterkunftundHeizung.pdf

Und hier das Protokoll zum Punkt Wohnungslosigkeit im Verwaltungsausschuss des Gemeinderats von Mühlacker am 17. Juli 2007 Wohnungslosigkeit.pdf

Als Ergänzung eine Untersuchung der Fachberatungsstelle wegen PforzheimPforzheimGesamtauswertungbis45qmbis30092007.PDF

Übrigens: Seit heute ist das neue Ratsinformationssystem des Enzkreises freigeschaltet. Schauen Sie doch mal rein.